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Stand: 1. März 2005
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Für Rechtsbeziehungen zwischen einem Lieferanten und uns gelten
ausschließlich unsere nachstehenden Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende
oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende bzw. diese ergänzenden
Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung
des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden sowie jegliche Nebenabreden,
Änderungen, die Kündigung bzw. der Rücktritt vom Vertrag oder dessen
Aufhebung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das
Schriftformerfordernis oder dessen Abänderung.
(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber den in § 310 Abs. 1 S.
1 BGB genannten Personen (Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, juristische Personen
des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen).
(4) Unsere Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen gültigen
Fassung auch für alle künftigen Geschäfte zwischen uns und dem
Lieferanten.
§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer
Frist von zwei Wochen anzunehmen. Ein Vertrag mit uns gilt erst dann als
geschlossen, wenn der Lieferant unsere Bestellung vorbehaltlos bestätigt.
(2) An den im Zusammenhang mit dem Angebot dem Lieferanten durch uns oder
auf unsere Veranlassung hin zur Verfügung gestellten Mustern, Entwürfen,
Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir
uns jegliche Eigentums-, Urheber- und sonstige Nutzungsrechte vor. Sie dürfen
Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich
gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer
Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie und jegliche
anderen sich auf diese Bestellung beziehenden Informationen strikt geheim zu
halten bzw. auf unsere schriftliche Aufforderung hin einschließlich davon
gefertigter Kopien zu vernichten oder an uns zurück zu senden.
(3) Erstellt der Lieferant aufgrund unserer Bestellung spezielle
Konstruktionszeichnungen, sind uns diese Unterlagen vor Fertigungsbeginn zur
Einsicht und Genehmigung zu übermitteln. Unsere Gewährleistungsansprüche
bleiben von einer Genehmigung der vorgelegten Konstruktionsberechnungen oder
Muster unberührt.
(4) Die Untervergabe eines mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrages an
einen Dritten ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung
zulässig.
§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen
(1) Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Die von uns
genannten Preise gelten in Euro frei Haus einschließlich Zölle, Frachten,
Transportversicherungen etc. sowie innerer und äußerer Verpackungen.
Der Lieferant ist auf unser Auffordern hin verpflichtet, die Verpackung im
Rahmen der jeweiligen aktuellen geltenden Verordnung über die Vermeidung von
Verpackungsabfällen ("Verpackungsverordnung") auf seine Kosten und
Gefahr zurückzunehmen. Das Eigentum an Verpackungen geht nicht auf uns über,
sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(2) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese die in unserer
Bestellung ausgewiesenen Bestell- und Materialnummern angeben. Für alle wegen
Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant
verantwortlich, sofern er ein mangelndes Verschulden seinerseits nicht
nachweisen kann.
(3) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den
Rechnungsbetrag unter dem Vorbehalt der späteren Prüfung, gerechnet ab
vollständiger Lieferung und Rechnungseingang entsprechend § 3 Abs. (2)
a) innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder
b) innerhalb von 30 Tagen netto.
(4) Maßgeblich für den Rechnungseingang ist das Datum unseres
Eingangsstempels.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem
Umfang zu.
§ 4 Lieferzeit
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in
Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus
denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden
kann. Der Lieferant hat uns die Gründe für die Lieferverzögerung und deren
voraussichtliche Dauer mitzuteilen.
(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.
Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen
Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag
zurückzutreten. Hat der Lieferant eine geschuldete Leistung nur teilweise
erbracht, so können wir Schadensersatz statt der gesamten Leistung nur
verlangen, wenn wir an der bewirkten Teilleistung kein Interesse haben.
Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu
nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(4) Der Lieferant gewährleistet, das er für einen Zeitraum von fünf Jahren
ab Lieferung in der Lage ist, die von uns bestellten Waren bzw. entsprechende
Ersatzteile nachliefern zu können.
§ 5 Lieferung - Gefahrenübergang - Dokumente
(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist,
frei Haus zu erfolgen. Der Lieferant ist zu Teillieferungen nur aufgrund
besonderer Vereinbarung berechtigt. Teillieferungen sind als solche zu
bezeichnen.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und
Lieferscheinen neben der Artikelbezeichnung unsere Bestell- und
Materialnummern, das Bestelldatum, die Mengen und Gewichte sowie die Art der
Verpackung vollständig anzugeben. Unterlässt der Lieferant dies, so sind
Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen
haben.
(3) Kosten für Versicherungen gehen nur dann zu unseren Lasten, wenn dies
mit uns vorher schriftlich vereinbart wurde. Versicherungen befreien den
Lieferanten in keinem Fall von seiner persönlichen Haftung uns gegenüber.
§ 6 Mängeluntersuchung - Mängelhaftung
(1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf
etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist
rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von drei Wochen, gerechnet ab
Wareneingang bzw. bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten
eingeht.
(2) Die gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir
sind berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder
Ersatzlieferung zu verlangen. Die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung hat
nach unserer Wahl entweder bei uns oder am Ort der bestimmungsgemäßen
Verwendung der Ware zu erfolgen. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum
Zweck der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen
Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf
Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(3) Eine Nacherfüllung durch den Lieferanten gilt in allen Fällen nach dem
ersten auch nur teilweise fehlgeschlagenen Versuch als gescheitert. Wir sind
berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst
vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit
besteht.
(4) Die bei der Mängelbeseitigung vom Lieferanten zu tragenden Kosten
umfassen auch die Aufwendungen für Verpackung, Fracht und Anfuhr, die zum Ab-
und Einbau aufgewandte Arbeit, Reisekosten und die Durchführung der
Mängelbeseitigung bei uns oder am Ort der bestimmungsgemäßen Verwendung der
Ware.
(5) Unsere Mängelansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren ab
Gefahrenübergang bzw., wenn die Produkte vom Lieferanten am Ort der
bestimmungsgemäßen Verwendung zu montieren sind, mit Abnahme der
Montageleistung, sofern die gesetzliche Verjährungsfrist nicht länger ist.
Der Lauf der Verjährung ist gehemmt, wenn der Lieferant in unserem
Einverständnis das Vorhandensein eines Mangels oder dessen Beseitigung prüft,
so lange bis er uns das Ergebnis der Prüfung mitteilt oder den Mangel für
beseitigt erklärt, oder die Fortsetzung der Beseitigung endgültig verweigert.
Im Falle der Nachbesserung oder des Austauschs mangelhafter Einzelteile durch
den Lieferanten beginnt für diese Teile die Gewährleistungsfrist neu.
(6) Der Lieferant gewährleistet die sorgfältige und sachgemäße Erfüllung
des Vertrages, insbesondere die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften,
der von uns festgelegten Spezifikation (z. B. technische Liefervorschriften)
und unserer sonstigen Ausführungsvorschriften entsprechend dem anerkannten
Stand von Wissenschaft und Technik, sowie die Güte und Zweckmäßigkeit der
Lieferung hinsichtlich Material, Konstruktion und Ausführung und der zur
Lieferung gehörenden Unterlagen (Zeichnungen, Pläne u.ä.).
(7) Der Lieferant hat in jedem Fall auch ohne Verschulden für die von ihm
etwa von Dritten beschafften Zulieferungen und Leistungen wie für eigene
Lieferungen oder Leistungen einzustehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick
auf Mängel.
(8) Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen unserer eigenen Kunden
frei, die unser Kunde aufgrund von Werbeaussagen des Lieferanten, eines
Vorlieferanten des Lieferanten (als Hersteller im Sinne des § 4 Abs. 1 oder 2
des Produkthaftungsgesetzes) oder eines Gehilfen eines dieser Genannten
geltend macht und welche ohne die Werbeaussage nicht oder nicht in dieser Art
oder Höhe bestehen würde. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die
Werbeaussage vor oder nach Abschluss des Liefervertrages erfolgt.
§ 7 Produkthaftung - Freistellung
(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist
er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes
Anfordern freizustellen, wenn die Ursache in seinem Herrschafts- und
Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen der Haftung nach Absatz (1) ist der Lieferant auch
verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830,
840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von
uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der
durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich
und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung
mit einer Deckungssumme von € 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden -
pauschal - zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche
zu, so bleiben diese unberührt.
§ 8 Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner
Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
(2) Werden wir von einem Dritten wegen Verletzung seiner Rechte in
Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes
schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind nicht
berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche
Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(3) Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten bezieht sich auf alle
Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch
einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach dieser Regelung beträgt zehn
Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
§ 9 Eigentumsvorbehalt - Beistellung - Werkzeuge -
Geheimhaltung
(1) Sofern wir dem Lieferanten Teile, Stoffe oder sonstige Arbeits- oder
Hilfsmittel beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor.
Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden ausschließlich in
unserem Namen und Interesse vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder umgebildet, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
unserer Vorbehaltsware (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung bzw. Umbildung.
(2) Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erwerben wir
das Miteigentum an der dadurch entstehenden einheitlichen Sache im Verhältnis
des Wertes unserer Vorbehaltsware (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu
den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder
Verbindung. Erfolgt die Vermischung, Vermengung oder Verbindung in der Weise,
dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der
Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist
verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns
bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns
gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon
jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die
Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen
etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle
Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig
durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen. Unterlässt er
dies schuldhaft, so behalten wir uns Schadensersatzansprüche vor.
(4) Vervielfältigungen von Beistellungen oder Werkzeugen dürfen nur nach
unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung angefertigt werden. Die
Vervielfältigungen gehen mit ihrer Herstellung in unser Eigentum über.
(5) Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht dem
Lieferanten an den Beistellungen und Werkzeugen nicht zu.
(6) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen,
Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt
geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen
Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach
Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt erst, wenn und soweit das in den
überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen
enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
(7) Soweit die uns gemäß Absatz (1) und/oder Absatz (2) zustehenden
Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten
Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen des
Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl
verpflichtet.
§ 10 Sonstiges
(1) Wir betreiben ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN 9001 und
suchen unsere Lieferanten nach Qualitätsgesichtspunkten aus. Des weiteren
führen wir eine permanente Lieferantenbeurteilung durch. Dem Lieferanten ist
bekannt, dass wir zu diesem Zweck personen- und qualitätsbezogene Daten über
den Lieferanten automatisch verarbeiten. Wir verpflichten uns, die
einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
(2) Gerichtsstand für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem
Lieferanten ist unser Geschäftssitz, soweit nicht ein Gerichtsstand
gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Wir sind jedoch berechtigt, den
Lieferanten auch an dem für ihn örtlich zuständigen Gericht zu verklagen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen
Einkaufsbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
(5) Für die Beziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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