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Impressum / Anbieterkennzeichnung

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Stand: 1. März 2005

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

(1) Für Rechtsbeziehungen zwischen einem Lieferanten und uns gelten ausschließlich unsere nachstehenden Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende bzw. diese ergänzenden Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden sowie jegliche Nebenabreden, Änderungen, die Kündigung bzw. der Rücktritt vom Vertrag oder dessen Aufhebung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis oder dessen Abänderung.

(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber den in § 310 Abs. 1 S. 1 BGB genannten Personen (Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen).

(4) Unsere Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte zwischen uns und dem Lieferanten.

§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen. Ein Vertrag mit uns gilt erst dann als geschlossen, wenn der Lieferant unsere Bestellung vorbehaltlos bestätigt.

(2) An den im Zusammenhang mit dem Angebot dem Lieferanten durch uns oder auf unsere Veranlassung hin zur Verfügung gestellten Mustern, Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns jegliche Eigentums-, Urheber- und sonstige Nutzungsrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie und jegliche anderen sich auf diese Bestellung beziehenden Informationen strikt geheim zu halten bzw. auf unsere schriftliche Aufforderung hin einschließlich davon gefertigter Kopien zu vernichten oder an uns zurück zu senden.

(3) Erstellt der Lieferant aufgrund unserer Bestellung spezielle Konstruktionszeichnungen, sind uns diese Unterlagen vor Fertigungsbeginn zur Einsicht und Genehmigung zu übermitteln. Unsere Gewährleistungsansprüche bleiben von einer Genehmigung der vorgelegten Konstruktionsberechnungen oder Muster unberührt.

(4) Die Untervergabe eines mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrages an einen Dritten ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

(1) Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Die von uns genannten Preise gelten in Euro frei Haus einschließlich Zölle, Frachten, Transportversicherungen etc. sowie innerer und äußerer Verpackungen.

Der Lieferant ist auf unser Auffordern hin verpflichtet, die Verpackung im Rahmen der jeweiligen aktuellen geltenden Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen ("Verpackungsverordnung") auf seine Kosten und Gefahr zurückzunehmen. Das Eigentum an Verpackungen geht nicht auf uns über, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(2) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese die in unserer Bestellung ausgewiesenen Bestell- und Materialnummern angeben. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, sofern er ein mangelndes Verschulden seinerseits nicht nachweisen kann.

(3) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Rechnungsbetrag unter dem Vorbehalt der späteren Prüfung, gerechnet ab vollständiger Lieferung und Rechnungseingang entsprechend § 3 Abs. (2)

a) innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder
b) innerhalb von 30 Tagen netto.

(4) Maßgeblich für den Rechnungseingang ist das Datum unseres Eingangsstempels.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

§ 4 Lieferzeit

(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Der Lieferant hat uns die Gründe für die Lieferverzögerung und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen.

(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Lieferant eine geschuldete Leistung nur teilweise erbracht, so können wir Schadensersatz statt der gesamten Leistung nur verlangen, wenn wir an der bewirkten Teilleistung kein Interesse haben. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(4) Der Lieferant gewährleistet, das er für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Lieferung in der Lage ist, die von uns bestellten Waren bzw. entsprechende Ersatzteile nachliefern zu können.

§ 5 Lieferung - Gefahrenübergang - Dokumente

(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen. Der Lieferant ist zu Teillieferungen nur aufgrund besonderer Vereinbarung berechtigt. Teillieferungen sind als solche zu bezeichnen.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen neben der Artikelbezeichnung unsere Bestell- und Materialnummern, das Bestelldatum, die Mengen und Gewichte sowie die Art der Verpackung vollständig anzugeben. Unterlässt der Lieferant dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.

(3) Kosten für Versicherungen gehen nur dann zu unseren Lasten, wenn dies mit uns vorher schriftlich vereinbart wurde. Versicherungen befreien den Lieferanten in keinem Fall von seiner persönlichen Haftung uns gegenüber.

§ 6 Mängeluntersuchung - Mängelhaftung

(1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von drei Wochen, gerechnet ab Wareneingang bzw. bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

(2) Die gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung hat nach unserer Wahl entweder bei uns oder am Ort der bestimmungsgemäßen Verwendung der Ware zu erfolgen. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(3) Eine Nacherfüllung durch den Lieferanten gilt in allen Fällen nach dem ersten auch nur teilweise fehlgeschlagenen Versuch als gescheitert. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

(4) Die bei der Mängelbeseitigung vom Lieferanten zu tragenden Kosten umfassen auch die Aufwendungen für Verpackung, Fracht und Anfuhr, die zum Ab- und Einbau aufgewandte Arbeit, Reisekosten und die Durchführung der Mängelbeseitigung bei uns oder am Ort der bestimmungsgemäßen Verwendung der Ware.

(5) Unsere Mängelansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren ab Gefahrenübergang bzw., wenn die Produkte vom Lieferanten am Ort der bestimmungsgemäßen Verwendung zu montieren sind, mit Abnahme der Montageleistung, sofern die gesetzliche Verjährungsfrist nicht länger ist. Der Lauf der Verjährung ist gehemmt, wenn der Lieferant in unserem Einverständnis das Vorhandensein eines Mangels oder dessen Beseitigung prüft, so lange bis er uns das Ergebnis der Prüfung mitteilt oder den Mangel für beseitigt erklärt, oder die Fortsetzung der Beseitigung endgültig verweigert. Im Falle der Nachbesserung oder des Austauschs mangelhafter Einzelteile durch den Lieferanten beginnt für diese Teile die Gewährleistungsfrist neu.

(6) Der Lieferant gewährleistet die sorgfältige und sachgemäße Erfüllung des Vertrages, insbesondere die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, der von uns festgelegten Spezifikation (z. B. technische Liefervorschriften) und unserer sonstigen Ausführungsvorschriften entsprechend dem anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik, sowie die Güte und Zweckmäßigkeit der Lieferung hinsichtlich Material, Konstruktion und Ausführung und der zur Lieferung gehörenden Unterlagen (Zeichnungen, Pläne u.ä.).

(7) Der Lieferant hat in jedem Fall auch ohne Verschulden für die von ihm etwa von Dritten beschafften Zulieferungen und Leistungen wie für eigene Lieferungen oder Leistungen einzustehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Mängel.

(8) Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen unserer eigenen Kunden frei, die unser Kunde aufgrund von Werbeaussagen des Lieferanten, eines Vorlieferanten des Lieferanten (als Hersteller im Sinne des § 4 Abs. 1 oder 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder eines Gehilfen eines dieser Genannten geltend macht und welche ohne die Werbeaussage nicht oder nicht in dieser Art oder Höhe bestehen würde. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Werbeaussage vor oder nach Abschluss des Liefervertrages erfolgt.

§ 7 Produkthaftung - Freistellung

(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, wenn die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen der Haftung nach Absatz (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 8 Schutzrechte

(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.

(2) Werden wir von einem Dritten wegen Verletzung seiner Rechte in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

(3) Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach dieser Regelung beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

§ 9 Eigentumsvorbehalt - Beistellung - Werkzeuge - Geheimhaltung

(1) Sofern wir dem Lieferanten Teile, Stoffe oder sonstige Arbeits- oder Hilfsmittel beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden ausschließlich in unserem Namen und Interesse vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder umgebildet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung bzw. Umbildung.

(2) Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der dadurch entstehenden einheitlichen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung, Vermengung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

(3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so behalten wir uns Schadensersatzansprüche vor.

(4) Vervielfältigungen von Beistellungen oder Werkzeugen dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung angefertigt werden. Die Vervielfältigungen gehen mit ihrer Herstellung in unser Eigentum über.

(5) Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht dem Lieferanten an den Beistellungen und Werkzeugen nicht zu.

(6) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

(7) Soweit die uns gemäß Absatz (1) und/oder Absatz (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 10 Sonstiges

(1) Wir betreiben ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN 9001 und suchen unsere Lieferanten nach Qualitätsgesichtspunkten aus. Des weiteren führen wir eine permanente Lieferantenbeurteilung durch. Dem Lieferanten ist bekannt, dass wir zu diesem Zweck personen- und qualitätsbezogene Daten über den Lieferanten automatisch verarbeiten. Wir verpflichten uns, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

(2) Gerichtsstand für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Lieferanten ist unser Geschäftssitz, soweit nicht ein Gerichtsstand gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dem für ihn örtlich zuständigen Gericht zu verklagen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

(5) Für die Beziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 


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